Bekanntmachungen
Mo 27.07.2009 11:29
dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinden Marksuhl, Ettenhausen a.d. Suhl und Wolfsburg-Unkeroda sind in
folgende Wahlbezirke eingeteilt:
2.1 Die Gemeinde Marksuhl ist in folgende 4 Wahlbezirke eingeteilt:
Nr. Abgrenzung Wahlraum
1 Marksuhl Feuerwehrhaus, Bahnhofstraße 7, Marksuhl
2 Burkhardtroda Dorfgemeinschaftshaus, Gasse 16, Burkhardtroda
3 Förtha Landgasthof "Am Elteschlößchen",
Frankfurter Str. 88, Förtha
4 Eckardtshausen Gaststätte Kulturhaus, Kupfersuhler Str. 24,
Eckardtshausen
2.2 Die Gemeinde Wolfsburg-Unkeroda bildet einen Wahlbezirk. Der Wahlraum befindet sich im Clubraum, In der Struth 2 in 99819 Wolfsburg-Unkeroda.
2.3. Die Gemeinde Ettenhausen a.d. Suhl bildet einen Wahlbezirk. Der Wahlraum befindet sich im Bürgerhaus, Roter Graben 4 in 99819 Ettenhausen a.d. Suhl.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 09.08.2009 (Tag vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses) übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahler-gebnisses um 17.00 Uhr in Marksuhl, Bahnhofstraße 1
(Wagenremise im Schloss der Gemeindeverwaltung) zusammen (Auszählungsbeginn 18.00 Uhr).
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in einem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzu-bringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
1. für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerber der zugelassenen
Wahlkreisvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
2. für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
- seine Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll und
- seine Landesstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise ein-deutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist (hier: Wahlkreis 6-Wartburgkreis II/Eisenach)
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 15 Abs.4 des Thüringer Landeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Marksuhl, 17.07.2009
Trostmann
Bürgermeister
Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl am 30. August 2009
1. Am 30. August 2009 findet die Wahl zum 5. Thüringer Landtag statt. Die Wahldauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinden Marksuhl, Ettenhausen a.d. Suhl und Wolfsburg-Unkeroda sind in
folgende Wahlbezirke eingeteilt:
2.1 Die Gemeinde Marksuhl ist in folgende 4 Wahlbezirke eingeteilt:
Nr. Abgrenzung Wahlraum
1 Marksuhl Feuerwehrhaus, Bahnhofstraße 7, Marksuhl
2 Burkhardtroda Dorfgemeinschaftshaus, Gasse 16, Burkhardtroda
3 Förtha Landgasthof "Am Elteschlößchen",
Frankfurter Str. 88, Förtha
4 Eckardtshausen Gaststätte Kulturhaus, Kupfersuhler Str. 24,
Eckardtshausen
2.2 Die Gemeinde Wolfsburg-Unkeroda bildet einen Wahlbezirk. Der Wahlraum befindet sich im Clubraum, In der Struth 2 in 99819 Wolfsburg-Unkeroda.
2.3. Die Gemeinde Ettenhausen a.d. Suhl bildet einen Wahlbezirk. Der Wahlraum befindet sich im Bürgerhaus, Roter Graben 4 in 99819 Ettenhausen a.d. Suhl.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 09.08.2009 (Tag vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses) übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahler-gebnisses um 17.00 Uhr in Marksuhl, Bahnhofstraße 1
(Wagenremise im Schloss der Gemeindeverwaltung) zusammen (Auszählungsbeginn 18.00 Uhr).
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in einem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzu-bringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
1. für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerber der zugelassenen
Wahlkreisvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
2. für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
- seine Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll und
- seine Landesstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise ein-deutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist (hier: Wahlkreis 6-Wartburgkreis II/Eisenach)
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 15 Abs.4 des Thüringer Landeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Marksuhl, 17.07.2009
Trostmann
Bürgermeister
