Bekanntmachungen

Mo 27.07.2009 11:21

Wahl zum 5. Thüringer Landtag am 30. August 2009

Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 5. Thüringer Landtag am 30.08.2009 in den Gemeinden Marksuhl, Ettenhausen an der Suhl und Wolfsburg-Unkeroda

1. Das Wählerverzeichnis zur Thüringer Landtagswahl für die Wahlbezirke in den Gemeinden Marksuhl, Ettenhausen an der Suhl und Wolfsburg-Unkeroda am 30. August 2009 liegt in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (Montag, 10.08.2009 bis Freitag, 14.08.2009) während der Dienststunden von

Montag 8.00 - 12.30 Uhr
Dienstag 8.00 - 12.30 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
Mittwoch 8.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag 8.00 - 12.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
Freitag 8.00 - 13.00 Uhr

in der Gemeindeverwaltung Marksuhl, Einwohnermeldeamt, Zimmer 2.2, Bahnhofstraße 1, 99819 Marksuhl zu jedermanns Einsicht aus.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt, die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist sein Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am Freitag, 14.08.2009 bis 13.00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Marksuhl, Einwohnermeldeamt, Zimmer 2.2, Bahnhof-straße 1, 99819 Marksuhl Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (09.08.2009) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis 6-Wartburgkreis II/Eisenach durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag,

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde
außerhalb seines Wahlbe-zirks aufhält,
b) wenn er seine Wohnung ab dem 41. Tag vor der Wahl (20.07.2009) in einen a
nderen Wahlbezirk
 innerhalb der Gemeinde
 außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis
am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist, verlegt,
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschul-den die Antragsfrist auf
Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Thüringer
Landeswahlordnung (bis zum 21. Tag vor der Wahl - 09.08.2009) oder die
Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 2 des
Thüringer Landeswahlgesetztes (bis zum 16. Tag vor der Wahl-14.08.2009)
versäumt hat.

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der
Antragsfrist nach § 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung oder der
Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes
entstanden ist.
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die
Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis
der Gemeinde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl (28. August 2009), bis 18.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Marksuhl, Einwohnermeldeamt Zimmer 2.2, Bahnhofstraße 1, 99819 Marksuhl, Telefax-Nr.036925/91210 münd-lich oder schriftlich beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (29. August 2009), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen.

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein sogleich
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises
- einen amtlichen Wahlumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden
ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel, dem Wahlumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 30. August 2009 bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG als Standartbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Marksuhl, 14.07.2009

Trostmann
Bürgermeister