Bekanntmachungen

Mo 07.07.2008

Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Edeka I-1. Ä'

Der Gemeinderat der Gemeinde Marksuhl hat in öffentlicher Sitzung am 24. April 2008 den Bebauungsplan "Edeka I-1. Ä" als Satzung beschlossen. Das Landratsamt Wartburgkreis hat mit Bescheid vom 26. Juni 2008, AZ.: 00992-08-34, auf der Grundlage des § 10 Absatz 2 in der Fassung des Bauge-setzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I, S. 3316) den von der Gemeinde Marksuhl als Satzung beschlossenen Bebauungsplan genehmigt. Die Ausfertigung erfolgte am 07. Juli 2008.

Die o.g. Genehmigung der Satzung wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Der Bebauungsplan
"Edeka I-1. Ä" tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Anlagen wird ab sofort im Raum 2.8 der Bauverwaltung der Gemeinde Marksuhl in der Bahnhof-straße 1 in Marksuhl während der allgemeinen Sprechzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über seinen Inhalt Auskunft erteilt.


Für den Fall, dass durch einen Bebauungsplan Vermögens-nachteile im Sinne der §§ 39 - 42 BauGB eintreten, können Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Die Fälligkeit der Ansprüche kann dadurch herbei geführt wer-den,
dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent-schädigungspflichtigen beantragt wird (§ 44 Abs. 3 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird
(§ 44 Ans. 4 BauGB).

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beacht-liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Be-bauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwä-gungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma-chung schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Mark-suhl unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Marksuhl, den 07.07.2008

gez. Trostmann
Bürgermeister